Satzung

der Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie
innerhalb der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
(Stand: 22. Mai 2014)

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§ 1 Rechtsgrundlage

§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft
§ 5 Die Hauptversammlung und ihre Aufgaben
§ 6 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Satzungsänderung
§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
GESCHÄFTSORDNUNG
§ 1 Allgemeines
§ 2 Festlegung der Tagesordnung
§ 3 Redeordnung
§ 4 Ordnungsvorschriften
§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 6 Abstimmung
§ 7 Niederschrift
§ 8
§ 9
WAHLORDNUNG: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10
REISEKOSTEN ORDNUNG
GESCHÄFTSORDNUNG für Arbeitsgemeinschaften in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde


§ 1 Rechtsgrundlage

Die Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie führt die Tradition der früheren "Arbeitsgemeinschaft für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie" fort.
 

§ 2 Aufgaben

Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft besteht darin, unter den Zahnärztinnen und Zahnärzten das Fach Kieferchirurgie zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe setzt sich die Arbeitsgemeinschaft zum Ziel: die Pflege der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere der Kieferchirurgie, sowie die wissenschaftliche Fortbildung.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können alle in Deutschland bestallten Zahnärzte und Zahnärztinnen werden, die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Außerordentliches Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können alle in Deutschland bestallten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ebenso entscheidet der Vorstand über die Aufnahme im Ausland approbierter Zahnärzte und Zahnärztinnen, die außerordentliches Mitglied werden wollen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief erklärt werden.

Ein Mitglied, das gegen die Satzung der Arbeitsgemeinschaft verstößt, kann aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in sinngemäßer Anwendung des § 5 der Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zutreffen. Der Antrag auf Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft ist vom Vorstand an die Mitgliederversammlung zu richten, die hierüber entscheidet. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Ein Mitglied, das sich um die Arbeitsgemeinschaft besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Antrag wird wie o.a. behandelt. Der Beschluss bedarf ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit.

Mitglieder, die mehr als zwei Jahre mit dem Jahresbeitrag im Rückstand sind und zweimal angemahnt wurden, ohne zu bezahlen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
 

§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft

a) Hauptversammlung
b) Der Vorstand
 

§ 5 Die Hauptversammlung und ihre Aufgaben

  1. der Vorstand hat jährlich einmal, anlässlich der wissenschaftlichen Jahrestagung, die Hauptversammlung einzuberufen.
     
  2. Die Einladung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n und muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung dem Mitglied bekannt sein.
     
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
     
  4. Aufgaben der Hauptversammlung:

    a. Erstellung von Satzung, Wahl- und Geschäftsordnung
    b. Wahl des Vorstandes
    c. Wahl der/des Kassenprüfers/Kassenprüferin
    d. Festlegung des Tagungsthemas und des Tagungsortes
    e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    f. Entlastung des Vorstandes
    g. Entscheidung über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Arbeitsgemeinschaft betreffen.
     
  5. Anträge zur Hauptversammlung können gestellt werden:

    a. vom Vorstand
    b. von jedem ordentlichen Mitglied, das den Antrag in schriftlicher Form mit einem eingeschriebenen Brief spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung bei einem Vorstandsmitglied einreicht.
     
  6. Dringlichkeitsanträge:

    Anträge, die nach der Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Behandlung des Antrages stimmen. Anträge für Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
     
  7. Niederschrift:

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch die/den Schriftführer/in eine Niederschrift angefertigt, die jedem Mitglied auf Anforderung zugestellt wird.
     

§ 6 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn er es im Interesse der Arbeitsgemeinschaft für richtig hält. Außerdem muss der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese Hauptversammlung verlangt.
 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
     
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • die/der ehemalige 1. Vorsitzende
    • Kassenwart/in
    • Schriftführer/in
    • 3 Beiräte
       
    Der 3. Beirat muss Mitglied der IAOMS sein und hat die Aufgabe, die Verbindung zur IAOMS zu pflegen. Ist schon ein Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft IAOMS-Mitglied, muss die Position des 3. Beirates nicht besetzt werden.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung unmittelbar und geheim in getrennten Wahlgängen gewählt.
     
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so wird das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft in den Vorstand berufen, das bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl hatte.
     
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
     
  5. Den Ablauf und die Durchführung der Wahl regelt im Einzelnen die Wahlordnung.
     
  6. Der/die 1. Vorsitzende kann nur einmal wiedergewählt werden. Seine Die höchste Amtsdauer beträgt vier Jahre.
     
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in jedem Jahr mindestens eine Veranstaltung wissenschaftlicher Art durchzuführen.
     
  8. Mindestens einmal im Jahr findet eine Geschäftssitzung des Vorstandes statt, zu der die Mitglieder rechtzeitig zu laden sind.
     
  9. Die/der ehemalige erste Vorsitzende der letzten Amtsperiode gehört für die Amtszeit der Nachfolgerin/des Nachfolgers zum Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie.
     

§ 8 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung.
 

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden; hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung das Nähere über die Verwendung des Vermögens der Arbeitsgemeinschaft.

Diese Satzung wurde am 8. Mai l970 von der Hauptversammlung in Bad Homburg verabschiedet.

Die 1. Änderung der §§ 3 und 7 wurde am 22 Mai l976 in Bad Homburg von der Hauptversammlung beschlossen. Die 2. Änderung der §§ 3 und 7 wurde am 16. Mai l980 in Bad Homburg von der Hauptversammlung beschlossen. Die 3. Änderung der §§ 3,5,7 und 9 wurde am 9. Mai 1986 in Bad Homburg von der Hauptversammlung beschlossen.
 


GESCHÄFTSORDNUNG

§ 1 Allgemeines

Die/der 1. Vorsitzende oder bei deren Verhinderung die/der 2. Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlung. Bei der Verhinderung beider Vorsitzenden übernimmt diese Aufgabe ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Versammlung wird mit der Feststellung ihrer satzungsgemäßen Einberufung eröffnet.

§ 2 Festlegung der Tagesordnung

Die/der Versammlungsleiter/in gibt nach Eröffnung der Versammlung die Tagesordnung und die rechtzeitig eingegangenen Anträge der Mitglieder sowie die Anträge des Vorstandes bekannt.

§ 3 Redeordnung

Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst die/der Berichterstatter/in oder Antragsteller/in das Wort. Danach erfolgt die Aussprache. Die/der Versammlungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, die von der/dem Schriftführer/in oder einem anderen dazu bestimmten Vorstandsmitglied festgehalten werden. Die/der Versammlungsleiter/in kann jederzeit das Wort ergreifen.

Außer der Reihe erhält das Wort:

  • die/der Berichterstatter/in
  • wer einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt.


Die Rededauer kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Überschreitet ein/e Teilnehmer/in die Redezeit, so kann ihr/ihm die/der Versammlungsleiter/in nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. In diesem Falle darf die/der Betreffende über den gleichen Gegenstand nicht wieder sprechen.

Wenn die Wortmeldungen erschöpft sind, erklärt die/der Versammlungsleiter/in die Beratung für abgeschlossen. Nach Schluss der Aussprache kann das Wort zu persönlichen Bemerkungen erteilt werden. Rednerinnen und Redner dürfen nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie vorgetragen wurden, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
 

§ 4 Ordnungsvorschriften

Die/der Versammlungsleiter/in ist verpflichtet, für den ungestörten Verlauf der Versammlung zu sorgen. Sie/er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder aufheben, wenn sie nicht mehr entsprechend den Satzungen und Ordnungen der Arbeitsgemeinschaft durchgeführt werden kann.

Sprechen Redner/innen nicht zur Sache, so hat sie der Versammlungsleiter darauf aufmerksam zu machen. Leisten sie dieser Mahnung keine Folge, so kann ihnen nach erfolgter Verwarnung das Wort entzogen werden.

Die/der Versammlungsleiter/in muss Redner/innen, die grob gegen Satzungen und Ordnungen verstoßen, persönlich verletzende Ausführungen und dementsprechende Zwischenrufe machen, verwarnen. Bei besonders groben Störungen kann ein/e Redner/in aus der Versammlung ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die/der Versammlungsleiter/in alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung erforderlich sind.
 

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung können sich nur auf folgende Punkte beziehen:

a. Begrenzung der Redezeit
b. Schluss der Aussprache
c. Überweisung an einen Ausschuss
d. Vertagung
e. Übergang zur Tagesordnung
f. Verstöße der Verhandlungsführung gegen Satzungen und Ordnungen
g. Formulierung von Anträgen, die zur Abstimmung stehen.


Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erhält neben den bereits vorgemerkten Wortmeldungen nur noch ein/e Redner/in für und ein/e Redner/in gegen den Antrag das Wort. Die/der Berichterstatter/in erhält das Schlusswort.

Wird ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung angenommen, so ist - falls nicht die/der Referent/in (Antragsteller/in) noch das Schlusswort verlangt - die Aussprache über die vorliegende Angelegenheit beendet.
 

§ 6 Abstimmung

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Vor Beginn einer Abstimmung verliest die/der Versammlungsleiter/in den Wortlaut des Antrages, der zur Abstimmung steht. Für alle Abstimmungen gilt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Abgestimmt wird in der Regel durch Handaufheben; schriftlich muss abgestimmt werden, wenn ein Drittel der Anwesenden es verlangt. Bei schriftlicher Abstimmung sind jene Stimmen ungültig, bei denen der Wille der Abstimmenden nicht eindeutig zu erkennen ist. Außerdem sind Stimmen als ungültig zu erkennen, wenn sie Äußerungen enthalten, die nichts mit der Abstimmung zu tun haben. Abstimmungen erfolgen in der Weise, dass zunächst der weitestgehende Antrag festgestellt und darüber abgestimmt wird. Danach wird über die weiteren Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, wie sie eingegangen sind.
 

§ 7 Niederschrift

Über den Verlauf der Versammlung ist nach § 5/7 der Satzung eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8

Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für sonstige Sitzungen und Veran-staltungen der Arbeitsgemeinschaft, selbstverständlich unter Beachtung der Satzung und Ordnungen.

§ 9

Der/dem Vorsitzenden steht es frei, vorweg eine prinzipielle Frage zur Abstimmung zu bringen, wenn ihr/ihm dieses zur Vereinbarung und Klarstellung der folgenden Abstimmung zweckmäßig erscheint. Diese Geschäftsordnung wurde am 12.6.1971 in Erlangen von der Hauptversammlung beschlossen.

 

WAHLORDNUNG

§ 1

Bei der Entlastung und der Neuwahl des Vorstandes wählt die Hauptversammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in und zwei Wahlhelfer/in. Diese drei Mitglieder bilden den Wahlausschuss. Die Wahl erfolgt durch Akklamation.

§ 2

Vor Beginn der Wahlhandlung ist durch den Wahlausschuss nach der Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden Mitglieder festzustellen.

§ 3

Die Wahlvorschläge können der/dem Wahlleiter/in schriftlich oder durch Zuruf mitgeteilt werden. Sie sind in einer für die Versammlung zugänglichen Weise festzuhalten. Abwesende Mitglieder können nur vorgeschlagen werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass die/der Betreffende im Falle einer Wahl das Amt annimmt.

§ 4

Verzichtet ein/e Vorgeschlagene/r auf die Kandidatur, so ist sie/er auf der Vorschlagsliste zu streichen.

§ 5

Nach Abschluss der Kandidatenliste eröffnet die/der Wahlleiter/in die Personaldebatte. Nach Ende der Aussprache beginnt die/der Wahlleiter/in die Wahlhandlung. Danach sind keine Wortmeldungen mehr möglich (§ 6 Gesch.Ord.).

§ 6

Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl. Jedes einzelne Vorstandsmitglied wird getrennt gewählt, die beiden, beziehungsweise drei Beisitzer/innen in einem Wahlgang. Gewählt ist jeweils das Mitglied, das die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann auf Antrag bei Zweidrittelmehrheit auf die geheime Wahl verzichtet werden.

§ 7

Gültigkeit von Stimmzetteln: Nur die Stimmzettel sind gültig, die eindeutig den Willen der Wähler/innen erkennen lassen. Stimmzettel, die Zusätze enthalten, sind ungültig. 

§ 8

Nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Wahlausschuss die Stimmen aus. Das Ergebnis wird der Versammlung bekanntgegeben. Danach kann mit dem nächsten Wahlgang begonnen werden.

§ 9

Das gesamte Wahlergebnis muss vom Wahlausschuss schriftlich festgehalten und nach Beendigung der Wahlhandlung der/dem neuen Schriftführer/in übergeben werden.

§ 10

Im Übrigen gelten für die Vorstandswahl die Geschäftsordnung und die Satzung der Arbeitsgemeinschaft. Diese Wahlordnung wurde von der Hauptversammlung am 12.6.1971 in Erlangen beschlossen.

 

Reisekosten-Ordnung

Es kommt die jeweilige Reisekosten-Ordnung der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Anwendung. Die Änderung der Reisekosten-Ordnung wurde am 9. Mai 1986 in Bad Homburg von der Hauptversammlung beschlossen.

 

GESCHÄFTSORDNUNG für Arbeitsgemeinschaften in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

  1. Die Arbeitsgemeinschaften sind Einrichtungen der DGZMK zur Förderung spezieller Forschungsgebiete entsprechend ihrer Satzung.
     
  2. Hinsichtlich der Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung gelten im Übrigen die satzungsmäßigen Bestimmungen der DGZMK.
     
  3. Arbeitskreise können auf Antrag durch die DGZMK in eine Arbeitsgemeinschaft umgewandelt werden, wenn der Arbeitskreis eine größere Zahl von Mitgliedern hat, die regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilgenommen haben, und wenn der Arbeitskreis eigene Initiativen zur Förderung der Wissenschaft auf seinem Gebiet nachgewiesen hat.
     
  4. Arbeitsgemeinschaften führen eine Mitgliederliste.
     
  5. Arbeitsgemeinschaften sollten jedes Jahr, spätestens jedes zweite Jahr, eine Mitgliederversammlung abhalten, deren Einladung und Tagesordnung fristgerecht im Organ der DGZMK zu veröffentlichen sind.
     
  6. Die Arbeitsgemeinschaften berichten dem Vorstand der DGZMK einmal jährlich (im 1. Quartal) durch Übersendung der Protokolle über die Mitgliederversammlung, Mitgliederliste, Ergebnis- und Verlustrechnung sowie des Jahresberichtes des Vorsitzenden. Auf der Grundlage dieser Unterlagen beschließt der Vorstand der DGZMK über die Förderung der Arbeitsgemeinschaften.
     
  7. Mindestens jedes zweite Jahr muss eine wissenschaftliche Veranstaltung stattfinden, auf der das Fachgebiet der Arbeitsgemeinschaft in öffentlicher Rede abgehandelt wird.
     
  8. Modalitäten über Ehrungen und Preisverleihungen bedürfen der Zustimmung der DGZMK.
     
  9. Zur Koordinierung der satzungsmäßigen Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften dient der Beirat nach § 14 der Satzung der DGZMK, der alle zwei Jahre anlässlich einer Jahrestagung der DGZMK einberufen wird.
     
  10. Die DGZMK kann die Förderung der Arbeitsgemeinschaften ablehnen oder deren Auflösung beschließen, wenn das Ausmaß der Aktivitäten dieses erfordert.
     
  11. Bei beabsichtigten Aufwendungen, Investitionen etc. bedarf es vorab der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.
     
Bad Homburg, den 29. Mai 2014